Urkunden aus dem Eheregister


Leistungsbeschreibung


Die Ehe wird nur dadurch geschlossen, dass die Eheschließenden vor der Standesbeamten/dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen. Die Standesbeamte/der Standesbeamte darf die Mitwirkung an der Eheschließung nicht verweigern, wenn die Voraussetzungen der Eheschließung vorliegen. Die Standesbeamte oder der Standesbeamte muss die Mitwirkung verweigern, wenn offenkundig ist, dass die Ehe nach § 1314 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) aufhebbar wäre.

Verfahrensablauf


Vor der Eheschließung sind die Eheschließenden zu befragen, ob sich seit der Anmeldung der Eheschließung Änderungen in ihren die Ehevoraussetzungen betreffenden tatsächlichen Verhältnissen ergeben haben und ob sie einen Ehenamen bestimmen wollen.

Die Eheschließung soll in einer der Bedeutung der Ehe entsprechenden würdigen Form vorgenommen werden.

Die Standesbeamte/der Standesbeamte soll bei der Eheschließung die Eheschließenden einzeln befragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und, nachdem die Eheschließenden diese Frage bejaht haben, aussprechen, dass sie nunmehr kraft Gesetzes rechtmäßig verbundene Eheleute sind. Die Eheschließung kann in Gegenwart von einem oder zwei Zeugen erfolgen, sofern die Eheschließenden dies wünschen.

Die Erklärungen der Eheschließenden, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, sind von der Standesbeamten/dem Standesbeamten im Anschluss an die Eheschließung in einer Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift muss alle im Eheregister zu beurkundenden Angaben enthalten. Sie ist von den Ehegatten, den Zeugen und der Standesbeamten/dem Standesbeamten zu unterschreiben.

Eine Ehe gilt auch dann als geschlossen, wenn die Eheschließenden erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, und

  1. die Standesbeamte/der Standesbeamte die Ehe in das Eheregister eingetragen hat,
  2. die Standesbeamte/der Standesbeamte im Zusammenhang mit der Beurkundung der Geburt eines gemeinsamen Kindes der Eheschließenden einen Hinweis auf die Eheschließung in das Geburtenregister eingetragen hat oder
  3. die Standesbeamte/der Standesbeamte von den Eheleuten eine familienrechtliche Erklärung, die zu ihrer Wirksamkeit eine bestehende Ehe voraussetzt, entgegengenommen hat und den Eheschließenden hierüber eine in Rechtsvorschriften vorgesehene Bescheinigung erteilt worden ist

und die Ehegatten seitdem zehn Jahre oder bis zum Tode eines der Ehegatten, mindestens jedoch fünf Jahre, als Ehegatten miteinander gelebt haben.

An wen muss ich mich wenden?


Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der Sie Ihren Wohnsitz bzw. gewöhnliche Aufenthalt haben.

Voraussetzungen


  • Anmeldung der beabsichtigten Eheschließung

Welche Unterlagen werden benötigt?


Es werden Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Welche Gebühren fallen an?


Die Kosten für die Eheschließung richten sich nach dem jeweiligen Verwaltungsaufwand. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Gebühr: 40,00 EUR
Wenn die Eheschließung in einem anderem Standesamt vollzogen wird als dort, wo die Eheschließenden ihren Wohnsitz haben.

Gebühr: 80,00 EUR
Für die Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten der zuständigen Stelle, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlichen Erkrankungen.

Welche Fristen muss ich beachten?


Es müssen ggf. Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Was sollte ich noch wissen?


Die Eheschließung kann auch vor jedem anderen deutschen Standesamt erfolgen. Voraussetzung dafür ist eine rechtzeitige Anmeldung der Eheschließung bei der zuständigen Stelle. Diese teilt das Ergebnis seiner auf die Anmeldung erfolgten Prüfung dem Eheschließungsstandesamt mit.

Kontakt

  • Fachbereich Soziales und Ordnung

Kontaktpersonen


  • Sachbearbeiter /-in Herr Helmerking