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Hundesteuer Anmeldung


Leistungsbeschreibung

Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund anzumelden.

Die Meldepflicht ist im Einzelnen in der jeweiligen kommunalen Satzung geregelt. Diese sieht eine Anmeldepflicht regelmäßig vor,

  • wenn der Hund älter als drei Monate ist,
  • bei Neuerwerb eines Hundes oder Zuzug mit Hund,
  • bei Pflege oder Verwahrung eines Hundes über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten.

Zudem ist eine gesonderte Eintragung im Hunderegister notwendig, welche nicht von der zuständigen Stelle durchgeführt wird.

Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde, der Samtgemeinde und der Stadt, in der der Hund angemeldet werden soll.

Es werden ggf. Unterlagen benötigt. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

  • Nachweis Haftpflichtversicherung
  • Sachkundenachweis (theoretisch und praktisch)
  • Chip-Nr des Hundes
Spezielle Hinweise

Bitte verwenden Sie das Online-Formular für die Anmeldung Ihres Hundes.
Die notwendigen Unterlagen werden dort aufgeführt.

Es fallen ggf. Gebühren an. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Wer einen Hund anschafft oder mit einem Hund zuzieht, hat den Hund binnen 14 tagen bei der Gemeinde anzuzeigen. Neugeborenen Hunde gelten mit Ablauf des dritten Monats nach der Geburt als angeschafft.

Wer einen Hund gehalten hat, hat dies ebenso binnen 14Tagen, nachdem der Hund veräußert, sonst abgeschafft wurde, abhandengekommen oder gestorben ist bei der Gemeinde anzuzeigen. Dies gilt auch, wenn die Hundehalterin/Hundehalter aus der Gemeinde wegzieht.

Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.

Bitte beachten Sie auch die Leistung zur "Hundehaltung Abmeldung".

Spezielle Hinweise
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal